1. Geltung, Vertragsabschluss; Schriftform
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und uns, der unter der Bezeichnung Zaunteam auftretenden Firma. Alle Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage dieser AGB. Davon abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht akzeptiert, es sei denn es wurde deren Geltung ausdrücklich zugestimmt.
b) Vereinbarungen, Auftragsannahmen, Zusagen und Zusicherungen bedürfen zur Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Änderungen von bereits getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform.
c) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir sie schriftlich bestätigt haben. Auslieferungen und Rechnungserteilungen stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.
2. Preise und Zahlung
a) Unsere Forderungen sind mit Rechnungsstellung fällig und, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5% zu zahlen. Wenn der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht innerhalb der Frist bezahlt, sind wir ausserdem berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
b) Der vereinbarte Preis bezieht sich auf die ungeteilte Lieferung der vereinbarten Gesamtmenge. Montage, Versand, Versicherung und sonstige Nebendienstleistungen sind im Preis nur soweit als schriftlich vereinbart enthalten.
3. Lieferung, Transport, Eigentumsvorbehalt
a) Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich nur in schriftlicher Form vereinbart werden. Wir sind dennoch stets bemüht, unverbindlich zugesagte Lieferfristen einzuhalten.
b) Wenn ein verbindlicher Liefertermin nicht eingehalten werden kann, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und einen neuen Termin vereinbaren. Wenn auch dieser Termin fruchtlos verstreicht, hat der Kunde das Recht, bezüglich der ausstehenden Lieferungen von dem Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, z.B. Schadenersatzansprüche, sind vorbehaltlich der Ziffer 5g) ausgeschlossen.
c) Ab Übergabe an einen Frachtführer trägt der Kunde die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware.
d) Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Rohstoff- oder Energiemangel, Naturereignisse, Pandemien, Unruhen, Streiks, Personalmangel, Mangel an Transportmöglichkeiten oder Transportbehinderungen) haben wir nicht zu vertreten. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
e) Wenn der Vertrag mehrere Teillieferungen vorsieht, ist jede Teillieferung als Vertragserfüllung anzusehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Teillieferungen abzulehnen.
f) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Fall der Weiterveräusserung der Eigentumsvorbehaltsware tritt der Kunde hiermit sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkunden an uns erfüllungshalber ab, wobei der Kunde uns gegenüber weiterhin für die Bezahlung haftbar bleibt. Bei Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Zaunteam behält sich vor, den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.
g) Eine Warenrücknahme innert der gesetzlicher Frist ist nur für Katalogprodukte möglich. Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Geschäftskunden wird eine Einlagerungsgebühr von 20% des Kaufpreises berechnet. Die vorstehenden Ausschlüsse der Warenrücknahme gelten nicht bei Gewährleistung.
4. Montage
a) Wir sind stets um eine für alle Beteiligten reibungslose Montage und Abwicklung bemüht. Dafür sind wir jedoch auch auf Informationen des Kundens angewiesen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, uns über den richtigen Ort der Montage zu informieren sowie dass etwaig erforderliche Genehmigungen und Nachweise der Statik vorliegen. Er stellt sicher, dass die massgeblichen Mark- und Grenzpunkte vorhanden und gut sichtbar sind, sowie sämtliche Leitungen und Rohre, die sich im Zaunverlauf befinden, auf dem Gelände markiert und dem Montageteam schriftlich mitgeteilt worden sind. Dadurch sollen Verzögerungen und Ansprüche Dritter vermieden werden. Für Beschädigungen an unterirdischen Leitungen, die nicht markiert und/oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Kunde im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme frei, die auf Beeinträchtigungen von den genannten Leitungen beruhen.
b) Bei der Montage von Bauteilen an vorhandene Bauwerke oder Strukturen obliegt die Beurteilung, ob die vorgesehene Bausubstanz für die Montage geeignet ist, gänzlich dem Kunden. Für daraus entstehende Schäden kann keine Gewährleistung übernommen werden.
c) Der für eine Montage vereinbarte Preis setzt einen normal grabbaren Boden voraus, der ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern oder Einrammen von Pfosten ermöglicht. Ist diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben, oder wird dies während der Montage sichtbar (z.B. Fels, Steine, Beton, Wurzeln, Sumpf, gefrorener Boden), hat der Kunde den dadurch bedingten Zeitmehraufwand, sowie den Material-, Maschinen- und Auslagenmehraufwand zu erstatten. Gleiches gilt, wenn die Zauntrasse erhebliche Steigungen bzw. Gefälle (d.h. über 15% Neigung) enthält und/oder wenn die Montagestelle aus nicht uns zurechenbaren Gründen nicht unmittelbar mit dem LKW erreicht werden kann.
d) Um ein ungehindertes Arbeiten zu ermöglichen, hat sich der Kunde zu bemühen, die Zauntrasse und einen gemähten Arbeitsraum von ca. 2 Meter entlang, oder je 1 Meter links und rechts der Zaunlinie freizuhalten. Sofern dazu die Information bzw. Einwilligung von Nachbarn notwendig ist, hat sich der Kunde um die diesbezügliche Kommunikation zu kümmern. Die Ausführung der Arbeiten muss ohne Unterbrechung gewährleistet sein.
e) Das Wiederherstellen von Belägen, Verbundsteinplätzen, Rasen, Beseitigung, Verteilung, Abfuhr und Entsorgung von Aushub- und Abraummaterial sind nur insoweit Vertragsbestandteil, als diese durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Andernfalls werden diese Tätigkeiten, wenn der Kunde sie verlangt, oder wir diese als notwendig erachten, gesondert verrechnet.
5. Gewährleistung und Schadenersatz
a) Eigenschaften der Ware gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
b) Geringe Abweichungen von der Beschreibung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder Qualitätsmerkmalen, sowie durch Umwelteinflüsse hervorgerufene Veränderungen lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Gleiches gilt für die naturbedingten Eigenschaften von Holz, die auf dessen Beschaffenheit beruhen (z.B. Rissbildung, Farbunterschiede, Ausblühung). Natürlicher Verschleiss der Ware nach Gefahrübergang stellt keinen Mangel dar.
c) Bei Farbbeschichtungen gelten geringfügige Kratzer oder Unregelmässigkeiten, die die Schutzwirkung nicht mindern, als branchenüblich und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Die Beurteilung der Beschichtungsqualität erfolgt im Aussenbereich aus einem Abstand von 5 Metern, bei normalem Tageslicht, innerhalb einer Betrachtungsdauer von 10 Sekunden.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte bzw. montierte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gleiches gilt für Abweichungen der Liefermenge und/oder des Lieferinhalts.
e) Im Fall von Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung.
f) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
g) Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Mitarbeiter und/oder auf der Verletzung einer uns treffenden wesentlichen Vertragspflicht und/oder auf dem Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft. In jedem Fall wird die Haftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar am Vertragsgegenstand eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich auch von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
h) Wenn ein Mangel durch ungeeignete oder unsachgemässe Behandlung und/oder Missachtung unserer Gebrauchsanweisungen verursacht wird, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn unsere Ware auf ungeeignetem Baugrund montiert wird, bzw. wenn eine solche Art der Montage von uns verlangt wird.
6. Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Kunden zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und an verbundene Unternehmen (Zaunteam Systemzentrale) weiterzugeben. Wir garantieren, dass wir keine Kundendaten zu Werbe- und Marketingzwecken an Unternehmen weitergeben, die nicht zum Zaunteam Verbund gehören.
b) Erfüllungsort ist der Sitz der Zaunteam.
c) Gerichtsstand ist der Sitz der Zaunteam.
d) Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Das UN-Kaufrecht gilt nicht. Ebenso kommen die SIA-Normen nicht zur Anwendung.